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Bundesgericht 2021, URTEIL gegen Bennet Vertes von Sikorszky vom 24.6.2021 |
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Îòïðàâëåíî: 2021-10-11 11:33 LaszloVonVertesExory (Îòïðàâèòü ïî÷òó)
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Lesen Sie hier das Urteil des Bundesgerichts von 2021 gegen Bennet Vertes von Sikorszky wegen vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von Alexander Morgan und sexueller Nötigung zum Nachteil von Simona Sgier. Volltext-Urteil (aus 2021) zum Download.
+++ ENGLISH TRANSLATION OF THE VERDICT: Please scroll down +++
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_257/2020, 6B_298/2020
Urteil vom 24. Juni 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
6B_257/2020
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdeführerin 1,
und
6B_298/2020
Simona Sgier,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon, Winzerhalde 16, 8049 Zürich,
Beschwerdeführerin 2,
gegen
Bennet Vertes von Sikorsky, c/o Galerie von Vertes, Bahnhofstrasse 16, 8001 Zürich
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprenger, Löwenstrasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
6B_257/2020
Vorsätzliche Tötung, qualifizierte Vergewaltigung, qualifizierte sexuelle Nötigung; Willkür; Schuldunfähigkeit,
6B_298/2020
Qualifizierte Vergewaltigung; mehrfache, teilweise qualifizierte sexuelle Nötigung; Willkür,
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 27. November 2019 (SB170499-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Meilen verurteilte Bennet Vertes von Sikorsky mit Urteil vom 29. Juni 2017 wegen vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von Alexander Morgan, qualifizierter Vergewaltigung und mehrfacher, teilweise qualifizierter sexueller Nötigung zum Nachteil von Simona Sgier, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von Simona Sgier sprach es ihn frei. Gleichzeitig ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Suchtbehandlung nach Art. 63 StGB an. Weiter verpflichtete es Bennet Vertes von Sikorsky zur Bezahlung einer Genugtuung an Simona Sgier. Gegen dieses Urteil erhoben Bennet Vertes von Sikorsky und die Staatsanwaltschaft Berufung.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 27. November 2019 die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Verurteilung wegen der Verkehrsdelikte sowie der diesbezüglich ausgefällten Busse von Fr. 2'000.-- fest. Ebenso stellte es die Rechtskraft des Freispruchs vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von Simona Sgier fest. Von den Vorwürfen der qualifizierten Vergewaltigung und der mehrfachen, teilweise qualifizierten sexuellen Nötigung zum Nachteil von Simona Sgier sprach es Bennet Vertes von Sikorsky frei. Den Antrag von Simona Sgier um Zusprechung einer Genugtuung wies es ab. Hingegen sprach es Bennet Vertes von Sikorsky der Begehung einer Tat (sc. der vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von Alexander Morgan) in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit schuldig, bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und stellte fest, dass diese durch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft vollständig erstanden ist. Es ordnete eine stationäre Massnahme zur Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB an, unter Anrechnung der Sicherheits- und Untersuchungshaft, soweit diese nicht bereits auf die Strafe angerechnet worden waren.
B.a. Dem Schuldspruch betreffend die vor Bundesgericht Verfahrensgegenstand bildende Tötung von Alexander Morgan liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Bennet Vertes von Sikorsky verbrachte den Abend vom 29. auf den 30. Dezember 2014 zusammen mit verschiedenen Freunden in der Wohnung eines Bekannten in Zürich. Darunter befand sich auch sein langjähriger Freund Alexander Morgan. Die beiden konsumierten im Verlauf des Abends gemeinsam Kokain und Ketamin. Alexander Morgan wollte bei Bennet Vertes von Sikorsky übernachten, weshalb die beiden am frühen Morgen des 30. Dezember 2014 mit einem Taxi vom Bellevue in Zürich (nach einem Zwischenstopp bei einem Bancomaten) nach Küsnacht ZH zur Liegenschaft der Eltern (Laszlo von Vertes, Yvonne von Vertes) von Bennet Vertes von Sikorsky fuhren. Dort konsumierten sie weiteres Ketamin. Zwischen 05.00 und 07.00 Uhr kam es wegen des Herumtanzens zu lauter Musik bzw. wegen einer Anwandlung von Bennet Vertes von Sikorsky, er und Alexander Morgan sollten mit dem Drogenkonsum aufhören, zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf Bennet Vertes von Sikorsky seinen Freund tötete. Zuerst hatte Alexander Morgan Bennet Vertes von Sikorsky in den Glastisch im Wohnzimmer gestossen, ehe Bennet Vertes von Sikorsky mit massiver Gewalt auf seinen Freund einwirkte. Konkret schlug er ihm mehrmals mit der Faust gegen den Kopf und versetzte ihm mit einem 1.2 m hohen und 6 kg schweren Kerzenständer mehrere wuchtige Schläge gegen Oberkörper und Kopf, sodass der Schädel brach. Zudem schlug er mit einer ca. 1.88 kg schweren unförmigen Skulptur sowie einer ca. 0.54 kg schweren, antiken Dekorationsfigur mehrfach gegen den Oberkörper und den Kopf des Opfers. Schliesslich führte er eine 30 cm lange und 2 cm breite Kerze auf der Länge von ca. 10 cm in dessen Rachen ein und würgte das Opfer massiv. Alexander Morgan erlitt unter anderem zum Teil grossflächige Schlagverletzungen, insbesondere Quetsch-Riss-Wunden mit darunter liegenden Frakturen. Er erstickte infolge des Würgens und der Verletzungen der Atemwege mit der Kerze. Dabei könnten der Blutverlust durch die offenen Wunden sowie das Schädel-Hirn-Trauma, aber auch das Einatmen von hoch gekommenem Mageninhalt in die Lunge den Todeseintritt begünstigt haben. Bennet Vertes von Sikorsky trug von der Auseinandersetzung kaum Verletzungen davon. Er bestreitet nicht, Alexander Morgan getötet zu haben (angefochtenes Urteil S. 28 ff.).
B.b. Nach einem weiteren, vor Bundesgericht noch Verfahrensgegenstand bildenden Anklagevorwurf soll Bennet Vertes von Sikorsky seine damalige Verlobte Simona Sgier in der Nacht vom 17. auf den 18. Oktober 2014 in einem Hotelzimmer in London sexuell genötigt und vergewaltigt haben. Er habe zunächst im Badezimmer des gemeinsamen Hotelzimmers gegen den Willen von Simona Sgier Analverkehr vollzogen, in dessen Rahmen sie kopfüber in die Badewanne gefallen sei. Anschliessend habe Bennet Vertes von Sikorsky sie an beiden Armen aus der Badewanne gerissen, ihr ein gefaltetes Badetuch auf das Gesicht gedrückt und gleichzeitig ihren Hinterkopf festgehalten, sodass sie keine Luft mehr bekommen habe und ihr schwarz vor Augen geworden sei. Gleichzeitig habe er gedroht, ihr weiterhin das Badetuch auf das Gesicht zu drücken bzw. sie zu ersticken, wenn sie mit dem Schreien nicht aufhöre. Als sie wegen der Drohung mit Schreien aufgehört habe, habe er die um Luft ringende und zum Widerstand unfähige Simona Sgier ins Schlafzimmer gezogen und auf das Bett gestossen. Dort habe er sie wie eine leblose Puppe in verschiedene Positionen gebracht und vaginal penetriert. Anschliessend habe er sie aufgefordert, ihn oral zu befriedigen. Diesem Wunsch sei die zu Tode verängstigte Simona Sgier angesichts der vorangegangenen und aus Angst vor weiterer Gewalt nachgekommen. Schliesslich habe Bennet Vertes von Sikorsky Simona Sgier im Vaginalbereich gegen ihren Willen geleckt (Anklage S. 11-13).
C.
C.a. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Beschwerde in Strafsachen (6B_257/2020). Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2019 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, gegenüber Bennet Vertes von Sikorsky für die Dauer des Berufungsverfahrens Sicherheitshaft anzuordnen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und Bennet Vertes von Sikorsky wegen vorsätzlicher Tötung, qualifizierter Vergewaltigung sowie mehrfacher, teilweise qualifizierter sexueller Nötigung schuldig zu sprechen und mit 16 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und Bennet Vertes von Sikorsky wegen fahrlässiger Tötung, qualifizierter Vergewaltigung sowie mehrfacher, teilweise qualifizierter sexueller Nötigung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Bei Gutheissung des Eventual- oder Subeventualantrags sei die mit Blick auf den geänderten Schuldspruch am besten geeignete therapeutische Massnahme anzuordnen. Bennet Vertes von Sikorsky sei vorsorglich für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens in Haft zu setzen.
C.b. Simona Sgier führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen (6B_298/2020). Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2019 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Der damalige Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat mit Verfügung vom 2. März 2020 den Antrag der Oberstaatsanwaltschaft auf Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.
E.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassungen verzichtet. Bennet Vertes von Sikorsky beantragt die Abweisung der Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Auf die Beschwerde von Simona Sgier sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Simona Sgier reichte eine Replik ein.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP <SR>273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B_20/2020 vom 31. August 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 IV 320). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
2.
Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss, wie auch vom Beschwerdegegner richtig vorgebracht, grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht. Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 6B_1323/2018 vom 12. Juni 2019 E. 2). Die Beschwerdeführerinnen (die Beschwerdeführerin 1 nur betreffend ihren Hauptantrag) beantragen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Neubeurteilung durch die Vorinstanz ohne einen ausdrücklichen Antrag in der Sache. Die Beschwerdeführerin 1 beanstandet in ihrer Begründung zu ihrem Hauptantrag die von der Vorinstanz festgestellte Schuldunfähigkeit des Beschwerdegegners und daran geknüpft dessen Nichtverurteilung wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB sowie die Freisprüche von den Sexualdelikten. Die Beschwerdeführerin 2 verlangt eine erneute Feststellung des Sachverhalts und eine entsprechende Verurteilung des Beschwerdegegners in Bezug auf jene Deliktsvorwürfe, von denen sie betroffen ist und die im Berufungsverfahren beurteilt wurden. Damit ist hinreichend klar, was mit den Beschwerden angestrebt wird, und sind die Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG erfüllt.
3.
3.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Darunter fällt namentlich die Privatklägerschaft, sofern sie im kantonalen Verfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat und der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung dieser Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 143 IV 434 E. 1.2.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Privatklägerschaft auch dann am vorinstanzlichen Verfahren im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG teilgenommen, wenn sie als Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt hat. Der Verzicht auf das Stellen von Anträgen oder auf die nach Art. 405 Abs. 2 StPO freiwillige persönliche Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung ist nicht als Gleichgültigkeit am Ausgang des Berufungsverfahrens, sondern als Festhalten an den erstinstanzlichen Anträgen zu verstehen. Wer im Berufungsverfahren mit seinen erstinstanzlichen Anträgen unterliegt, erfüllt deshalb die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 143 IV 343 E. 1.2.3).
3.2. Die Beschwerdeführerin 2 war im vorinstanzlichen Verfahren Berufungsbeklagte. Trotz ihrer Erklärung vom 7. Februar 2018, sich nicht am Berufungsverfahren zu beteiligen, behielten ihre vor erster Instanz gestellten Anträge Gültigkeit. Dass in der neusten Auflage des Basler Kommentars inzwischen ein anderer Standpunkt vertreten wird (THOMMEN/FAGA, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, N. 3 zu Art. 81 BGG), stellt entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners (Beschwerdeantwort S. 3 ff.) keinen Grund dar, um von der diesbezüglich klaren Rechtsprechung von BGE 143 IV 343 abzuweichen. Die Beschwerdeführerin 2 beantragte im kantonalen Verfahren eine Genugtuung von Fr. 18'000.--. Während die erste Instanz diese guthiess, wies die Vorinstanz die Genugtuungsforderung ab. Der angefochtene Entscheid wirkt sich mithin auf die Beurteilung der Zivilansprüche der Beschwerdeführerin 2 aus. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG sind erfüllt.
4.
Die Vorinstanz geht zusammengefasst davon aus, der Beschwerdegegner sei bei der Tötung von Alexander Morgan unter dem (wirksamen) Einfluss von Kokain und Ketamin gestanden. Er habe als Folge davon unter Wahrnehmungsveränderungen ("Derealisationsphänomenen") bzw. psychotischen Zuständen gelitten. Gesamthaft gesehen hege sie unüberwindliche Zweifel, ob beim Beschwerdegegner im Tatzeitpunkt noch Reste von Schuldfähigkeit vorhanden gewesen seien. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sei von vollständig aufgehobener Schuldfähigkeit auszugehen.
Dagegen stellt sich die Beschwerdeführerin 1 auf den Standpunkt, die Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners beim Tötungsdelikt zum Nachteil von Alexander Morgan sei nicht vollständig aufgehoben gewesen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz beruhe auf einer in verschiedener Hinsicht willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Zudem verletze die Vorinstanz Art. 10, Art. 182 und Art. 350 Abs. 2 StPO, Art. 19 und Art. 263 StGB sowie ihre Begründungspflicht.
4.1. Als Teil de
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